AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.) Angebote/Kostenvoranschläge:
Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind grundsätzlich freibleibend, unverbindlich und- sofern sie nicht von uns projektiert werden –ohne Gewährleistung für die Richtigkeit; für sie ist ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Von uns erstellte Unterlagen, insbesondere Wämebedarfsmessungen, Angebotstexte, Pläne u. dgl. Bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. Unsere Angebote können nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen angenommen werden. Allen Preisen liegt zugrunde, dass die Arbeiten kontinuierlich und ohne Unterbrechung unbehindert ausgeführt werden. Mehrkosten durch Behinderungen oder Unterbrechung des kontinuierlichen Ablaufes, die nicht von uns (sondern z.B. durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte andere Professionisten ) zu vertreten sind, werden gesondert verrechnet.

 

2.) Abrechnung:
Verrechnet werden die Maße und Mengen der tatsächlich erbrachten Lieferungen und Leistungen aufgrund der Lieferscheine, Aufmaße, Arbeitsscheine und sonstige Nachweise.

 

3.) Preiserhöhung:
Bei Lieferungen oder Leistungen, die mehr als 2 Monate nach Vertragsabschluss zu erbringen sind, sind wir berechtigt, unsere Preise zu erhöhen, wenn- durch von uns unbeeinflussbare Umstände. a) unsere Lieferanten Ihre Listenpreise bis zur Ausführung notwendiges Material erhöhen: diese Erhöhung können dem Auftraggeber weiter verrechnet werden; b) sich unsere Löhne, Gehälter, Energiekosten, sowie Transportkosten oder Steuern für uns zwangsläufig erhöht haben, im Verhältnis der Preiserhöhung, jedoch nur im Ausmaß der Erhöhung des Kostenfaktors und seine Anteile an den Gesamtkosten des Auftrages. Der Punkt 3. Wurde von den der Landesinnung der Sanitär- und Heizungsinstallateure als unverbindliche Verbandsempfehlung gem. §31KartG 1988 zur Eintragung ins Kartellregister beim Kartellgericht angezeigt, und richtet sich an alle Mitglieder der Landesinnung.

 

4.) Das Risiko und Verlustes:
des Diebstahles und er zufälligen Beschädigung von Materialien und Geräten, die wir oder unser Lieferant auf die Baustelle gebracht oder montiert haben, trägt der Auftraggeber, der daher zur sorgsamen Verwahrung sowie dazu verpflichtet ist, die Baustelle gegen den Zutritt unbefugter Dritter zu schützen.

 

5.) Leistungsfristen, Termine:
Soweit solche vereinbart sind, verlängern bzw. verschieben sie sich um alle Verzögerungen, die durch den Auftraggeber, andere am Leistungsort tätigen Gewerke, Lieferanten, behördliche Verfügungen und höhere Gewalt oder andere Umstände, die nicht wir zu vertreten haben verursacht werden um einen weiteren angemessenen Zeitraum zur Wiederherstellung der Leistungsbereitschaft auf dieser Baustelle, und je nach Art und Umfang der Verzögerung, und der zu erbringenden Restleistungen mindestens um zwei Wochen. Wurden keine Leistungsfristen und Termine vereinbart, so wird mit der Ausführung spätestens innerhalb von 8 Wochen, nach entsprechender Leistungsanforderung begonnen. Erfolgt dieser Abruf nicht so, dass die bestellten Leistungen innerhalb von 6 Monaten nach ausgeführt werden können, so sind wir wahlweise zum Vertragsrücktritt oder zur Anhebung des gesamten Entgeltes für die nach dem 6. Monat noch zu erbringenden Leistungen im Verhältnis zur Steigerung des Baukostenindex zwischen dem Monat der Auftragserteilung, und der tatsächlichen Ausführung, auch ohne Nachweis konkreter Preiserhöhung gem. Punkt 3 berechtigt.

 

6.) Aufmaße:
Werden nach Tunlichkeit gemeinsam erstellt. Übernahme: Soweit schriftlich nicht anders vereinbart, erfolgt die Übergabe und Übernahme nicht förmlich, sondern durch Fertigstellung auch von Teilleistungen. Anzeichen von Mängeln müssen schriftlich erfolgen.

 

7.) Zahlungen:
Der Auftraggeber hat 25% vom Materialwert des Auftrages bei Auftragserteilung, das restliche Material spätestens Zug um Zug bei Anlieferung auf der Baustelle, den Rest in Teilzahlung nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über Verlangen des Auftragnehmers zu zahlen, soweit kein anderer Zahlungsplan vereinbart wurde. Jedenfalls sind wir berechtigt, Leistungszeiträume von mehr als einem Monat, sowie die Rohinstallation, Komplettierungsarbeiten und Teillieferung gesondert abzurechnen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, auch mit Teilleistungen sind wir berechtigt, Zinsen in jener Höhe, wie sie Banken durchschnittlich für Kredite berechnen, sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer aus den Zinsen, sowie außergerichtliche Mahn- und Inkassospesen in angemessener Höhe zu berechnen. Skonto kann nur in Anspruch genommen werden, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde, und nur wenn immer alle fälligen Zahlungen innerhalb der Zahlungsfristen bei uns eingegangen sind. Unrechtmäßig vorgenommene Preisabstriche führen zum Verlust des gesamten Skontos und aller Preisnachlässe. Bei Zahlungsverzug sind wir darüber hinaus berechtigt, die Erbringung aller Erbringungen aller weiteren Lieferungen und Leistungen von der Vorauszahlung bzw. Bestellung bankmäßiger Sicherheiten abhängig zu machen.

 

8.) Eigentumsvorbehalt:
Alle gelieferten oder übergebenen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren ohne Verständigung oder Zustimmung des Auftraggebers zu verwerten, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist, wobei alle hieraus entstehenden Mehrkosten der Auftraggeber trägt, ihm aber auch ein, diese Kosten allenfalls übersteigender Verwertungserlös gutgeschrieben wird und die Restforderung vermindert.

 

9.) Montage und Instandsetzungsarbeiten an bestehenden Anlagen:
Bei diesen Arbeiten sind Risse und Brüche von Rohrleitungen, Armaturen, Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Spannungen oder Materialfehler möglich. Daraus, aus behelfsmäßigen Instandsetzungsarbeiten, aus Stemmarbeiten an zerrüttetem oder bindungslosen Mauerwerk, oder wenn uns Leitungen aller Art nicht angezeigt und bekannt gegeben werden, können Folgeschäden entstehen, für die wir nicht haften, ausgenommen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenszufügung.

 

10.) Beigestellte Waren:
Werden Geräte oder sonstige Materialien nach Vertragsabschluss entgegen dem Vertragsinhalt von Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese zurückzuweisen oder 25% seines Verkaufspreises, dieser oder gleichartiger Waren, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, zusätzlich zu dem durch die Montage anfallenden Kosten. Für solche vom Auftraggeber beigestellten Geräte und Materialien wird keine Gewähr geleistet.

 

11.) Nebenarbeiten/Änderungen:
Sämtliche baulichen Ebenarbeiten insbesondere Maurer,- Elektro- und Stemmarbeiten sind in unserem Angebot nicht enthalten, und müssen bauseits rechtzeitig beigestellt werden. Mehrkosten, die durch vom Auftraggeber angeordnete Änderungen nach Beginn der Arbeitsvorbereitung entstehen, sind nach tatsächlichem Aufwand gesondert zu vergüten. Bestellte Sondermaterialien können weder abbestellt noch geändert werden.

 

12.) Gewährleistung:
Wir können uns von allfälligen Ansprüchen auf Wandlung oder angemessene Preisminderung bei Gattungsschulden dadurch befreien, dass in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mangelfreie ausgetauscht wird, ebenso können wir statt einer Preisminderung in angemessener Frist, in einer für den Auftraggeber zumutbare Weise eine Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen. Mängel, die dadurch verursacht worden sind, dass von Dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst Teile verändert oder instand gesetzt worden sind, lösen keine Gewährleistung aus. Geringfügige Abweichungen von Mustern, Maßen und Toleranzen sind produktionsbedingt nicht auszuschließen und müssen akzeptiert werden. Verschleißteile können begrenzte Lebensdauer aufweisen. Soweit der Auftraggeber nicht Verbraucher ist, ist er nicht berechtigt, wegen behaupteter/gerügter Mängel mehr als einen verhältnismäßigen, den voraussichtlichen Behebungskosten entsprechenden Anteil des Werklohnes zurückzubezahlen, auch sind die Bestimmungen des HGB auch für Werkverträge an unbeweglichen Sachen anzuwenden.

 

13.) Produkthaftung, Schadenersatz:
Wir haften nur für jene Schäden, die wir oder unsere Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben: von dieser Bestimmung ausgenommen sind lediglich Schäden an Sachen, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Im Falle gesetzlicher Produkthaftung ist jegliche Haftung für Sachschäden auch die der Vor- oder Zulieferer auf solche Schäden beschränkt, die Verbraucher erleiden. Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebs- und Bedienungsanleitungen und Vorschriften des Lieferwerkes etc. und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

14.) Sicherheit:
Wir weisen darauf hin, dass z.B. Sicherheitsventile und andere Sicherheitseinrichtungen einmal jährlich durch einen Befugten (Unternehmer) überprüft werden müssen, um ihre Funktion und Sicherheit aufrecht zu erhalten. Auftraggeber und Betreiber von Anlagen sind für die dauernde Einhaltung aller maßgeblichen technischen Richtlinien (ÖVE, ÖNORMEN, TR Gas usw.) verantwortlich.

 

15.) Erfüllungsort:
Fischa, 8342 Gnas. Gerichtstand ist das sachlich zugeordnete Gericht in Feldbach.

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